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Satzung des SV Einheit 1875 Worbis e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Sportverein führt den Namen SV Einheit 1875 Worbis  und wurde am 13.08.1990 neu gegründet. Er ist in dem Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Worbis.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Förderung des Trainings- und Wettkampfbetriebes in verschiedenen Sportarten
  • Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
  • Förderung des Kinder- und Jugendsports

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 – Farbe, Vereinsabzeichen

(1) Die Vereinsfarben sind rot/schwarz. Das Vereinsabzeichen – in den Farben rot/schwarz – dient als äußeres Zeichen der Mitgliedschaft.

(2) Für besondere Leistungen können Mitgliedern des Vereins das Vereinsverdienstabzeichens und die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes.

§ 4 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der SV Einheit 1875 Worbis ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene, Jugendliche, Kinder und Ehrenmitglieder, die im Verein eingeschrieben sind und ihre Mitgliedspflichten erfüllen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift, den angestrebten Beginn der Mitgliedschaft und die Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers zu enthalten hat. Mit dem Aufnahmeantrag ist von der Antragstellerin/ dem Antragsteller eine widerrufliche Einzugsermächtigung für den von ihr/ihm zu zahlenden Mitgliedsbeitrag an den Verein zu erteilen. Der Aufnahmeantrag mit dieser Einzugsermächtigung bedarf unverzüglich der Übergabe an den Vorstand des Vereins. Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist ab dem im Aufnahmeantragangegebenen Beginn Mitglied des Vereins, es sei denn, dass der Vorstand innerhalb einer Frist eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages die Aufnahme als Mitglied ablehnt oder der Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt als im Antrag angegeben zustimmt.Der Vorstand hat hierzu den Beschluss der Antragstellerin/ dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 

(3) Auf  Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solche Personen als Ehrenvorsitzenden ernennen, die sich besondere Verdienste um den Sport, insbesondere um den Verein, erworben haben. Hierbei sind die Kriterien der Ehrenordnung einzuhalten. Sie besitzen alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste

(1.1) Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Diese Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ausschließlich zum 31.03, zum 30.06., zum 30.09. oder zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, es sei denn, das Mitglied nimmt ein Familienrabatt entsprechend der Beitragsordnung in Anspruch. Für diesen Fall ist der Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(1.2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstands möglich.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand der folgenden Mitgliederversammlung diesen Einspruch zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(1.3) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages zu einem in § 7 genannten Zahlungszeitpunkt länger als drei Monate in Verzug geraten ist und trotz nachfolgender Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen den Rückstandsbetrag ausgeglichen hat.

In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben.

(2) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, eine Erhöhung des Beitrages für die Mitglieder festzusetzen, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht über eine Einzugsermächtigung durch den Verein einziehen lassen.(

(3) Die sich daraus für den Zeitraum von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember eines jeden Jahres ergebenen Mitgliedsbeiträge sind am 31.03. und am 30.09. des jeweiligen Jahres fällig.

Für den Fall, dass der Beginn der Mitgliedschaft in dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. oder vom 01.10. bis  31.12. eines jeden Jahres erfolgt, ist die Fälligkeit der jeweiligen anteiligen Halbjahresbeträge am 15. des Monats gegeben, der auf den Beginn der Mitgliedschaft folgt.

In dem Monat des Beginns der Mitgliedschaft ist durch das Vereinsmitglied der volle Monatsbeitrag zu zahlen.

(4.) Die Abteilungen sind jeweils berechtigt, zu dem in der Beitragsordnung des Vereins festgesetzten Mitgliedsbeitrages hinaus, für die Mitglieder der Abteilung oder für bestimmte Mitglieder der Abteilung einen zusätzlichen Beitrag zu erheben, der auf einem Abteilungskonto eingezogen werden kann.

Die Abteilungsleitung hat hierzu eine Abteilungsbeitragsordnung zu beschließen, die zur Wirksamkeit der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Dem Vorstand ist zur Beschlussfassung das Protokoll der Abteilungsleitungssitzung mit der Begründung zu dem Erfordernis dieser zusätzlichen Beitragserhebung, mit dem Abstimmungsergebnis und mit der Abteilungsbeitragsordnung vorzulegen.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand 

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitglieders. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Satzungsänderung
  • Festsetzung der Mitgliesbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Wahlleiter und Beisitzer
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Ehrenordnung
  • Ernennung von Mitgliedern zur/zum Ehrenvorsitzenden
  • Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds
  • Auflösung des Vereins

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im öffentlich zugänglichen Vereinssportkasten in der Stadt Worbis.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder der Vorstand im Sinne des § 10 Ziffer 1 dies mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließt.
Sie ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Bestimmung eines anderen Versammlungsleiters durch den geschäftsführenden Vorstand ist möglich.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter und Beisitzer auf Vorschlag des Versammlungsleiters durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden.

(6) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(7) Stimmrecht und Wählbarkeit. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr wählbar.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht oder/und Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass die Satzung abweichende Regelungen enthält.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Über die weitergehende Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Entscheidung trifft.

(8) Anträge. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die in dieser Frist eingegangenen Anträge zur Tagesordnung mitzuteilen und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet im 4-Jahres-Rhythmus statt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl in ein Vereinsamt ist unbegrenzt zulässig.
Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihrer Wahl zugestimmt haben.

(9) Niederschrift. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse und Wahlen, ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 - Der Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, von denen 2 den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht zudem aus den Abteilungsleitern aller Abteilungen des Vereins und den Beigeordneten des Vorstandes (siehe Ziffer § 10 Ziffer 4).

(3) Der Vorstand erledigt die lfd. Geschäfte des Vereins nach einer Geschäftsordnung. Seine Aufgabengebiete sind besonders:

  • Durchführung von mindestens 4 erweiterten Vorstandssitzungen/Jahr
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnungen und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, über Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste und über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Koordinierung und Organisation der gesamten Vereinsarbeit
  • Teilnahme an Abteilungsleitungswahlen
  • Benennung einer Abteilungsleiterin/ eines Abteilungsleiters
  • Beschluss über Gründung von Abteilungen
  • Sicherstellung der materiellen und finanziellen Bedingungen der sportlichen Betätigung
  • Zusammenarbeit mit legislativen und exekutiven Organen der Kommune sowie anderer Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports
  • Beschlussfassung über Musterwahlordnung der Abteilung
  • Beschlussfassung über Kriterien für Ernennung zum Ehrenvorsitzenden/ zu Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Abteilungsbeitragsordnung
  • Satzungsänderungen, die vom Gericht, vom Finanzamt oder sonstigen Behörden verlangt werden

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Tätigkeit maximal sechs Mitglieder des Vereins durch Beschluss beizuordnen. Die Beiordnung gilt, soweit in der Beschlussfassung kein früherer Zeitpunkt festgelegt wurde, bis zur Beendigung der Wahlperiode des Vorstandes, spätestens bis zur Neuwahl des  Vorstandes. Der Widerruf der Beiordnung ist möglich.

Die Beschlussfassung hat einstimmig zu erfolgen.

Die Beigeordneten haben im Rahmen des erweiterten Vorstandes Stimmrecht.

(5) Der erweiterte Vorstand hat u. a. folgende Aufgabengebiete:

  • Koordinierung und Organisation der Tätigkeiten in den einzelnen Abteilungen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Vereins
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Anregungen und Antragstellung zur Realisierung der VereinsarbeitBeschlussfassung über Verleihung des Vereinsabzeichens im Sinne des § 3 Ziffer 3
  • Beschlussfassung über Vorschlag zur Ernennung als Ehrenvorsitzenden/ als Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung im Sinne des § 5 Ziffer 3
  • Beschlussfassung über Befürwortung zur Ernennung der/des Ehrenvorsitzenden in der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Verleihung des Vereinsverdienstabzeichens und der Ehrenmitgliedschaft

§ 11 – Abteilungen 

(1) In den einzelnen Abteilungen wird der Sport- und Spielbetrieb nach den Richtlinien und Ordnungen der Fachverbände sowie der Vereinssatzung und den Beschlüssen des Vorstandes und den weiteren Rechtsgrundlagen des Vereins abwickelt. 
Der geschäftsführende Vorstand ist 14 Tage vor Durchführung der Abteilungswahlen über Ort und Termin und spätestens 14 Tage nach Wahl über das Wahlergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Wahlen sind  nach der Musterwahlordnung des Vorstandes durchzuführen.

(2) Die Abteilungen haben für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung zu wählen, die zumindestens aus einer Abteilungsleiterin/ einem Abteilungsleiter und Stellvertreterin/ Stellvertreter zu bestehen hat.
Die Stellvertreterin/ der Stellvertreter ist im Verhinderungsfalle der Abteilungsleiterin/ des Abteilungsleiters berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

(3) Für den Fall, dass in einer Abteilung des Sportvereins Wahlen der Abteilungsleitung trotz Aufforderung unterbleiben, hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, eine Abteilungsleitungswahl durchzuführen. Ist keine Abteilungsleirerinn/ kein Abteilungsleiter im Amt, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, diese/ diesen zu benennen.

§ 12 – Ehrenvorsitzende/ Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes, Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden/ zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder Zustimmung erfolgt.

§ 13 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Jahresrechnung des Geschäftsjahres zu prüfen.
Über die vorgenommenen Prüfungen ist auf der Mitgliederversammlung und im Bedarfsfalle vor dem Vorstand/ erweiterten Vorstand ein Bericht abzugeben. Auf ihren Vorschlag wird der geschäftsführende Vorstand in der Jahreshauptversammlung entlastet.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur eigens einer einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbedünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Worbis mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet wird.
Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. 

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